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Haftpflicht zahlt auch bei Schäden, die von Kindern verursacht werden

11.12.2012Haftpflicht zahlt auch bei Schäden  die von Kindern verursacht werden

Auf Kindergeburtstag und Kinderparty fühlen sich die Kleinen so richtig wohl, weil sie zusammen mit all ihren Freunden spielen können. Doch häufig bleibt es nicht beim Spielen, für Kinder ist es ganz normal, dass sie ab und an auch toben. Hierbei kann es wiederum passieren, dass Dinge umstoßen und dadurch beschädigt werden. In den meisten Fällen ist dies nicht ganz so schlimm, allerdings können auch größere Schäden hervorgerufen werden.

Sofern ein Schaden höhere Kosten nach sich zieht, ist die Frage nach der Kostenübernahme berechtigt. Doch gerade bei Kindern ist dies ein schwieriges Thema, denn anders als Erwachsenen haften sie nicht zwangsläufig für die Dinge, die sie tun. Der Punkt ist die so genannte Deliktunfähigkeit: Erst ab einem Alter von zwölf Jahren sind die Kinder bedingt haftbar.

Angesichts dieser Umstände kann der Ärger auf die Eltern zurückfallen. Im Prinzip würde es sich zwar ohnehin gehören, dass man die Kosten eines solchen Schadens (sofern er vom eigenen Kind hervorgerufen wurde) einfach übernimmt, doch je nach Kostenumfang drohen manchmal auch Streitigkeiten – zumindest dann, wenn kein Versicherungsschutz besteht.

Clevere Eltern sorgen deshalb mit einer privaten Haftpflichtversicherung vor. Auf diese Weise sorgen sie gründlich vor. Sollte ein Schaden eintreten, wird dieser der Versicherung gemeldet. Der Versicherer wird sich dann um die Angelegenheit kümmern und die Kosten übernehmen. Allerdings  sollten deliktunfähige Kinder explizit versichert sein, damit es keine Schwierigkeiten gibt.

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